H&W Baudienstleistungen UG
Weidestraße 28
22083 Hamburg
Sergej Helmel +4915256978137
E-Mail: [email protected]
Geschäftsführer: Sergej Helmel
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Handelsregisternummer: HRB 176591
USt-IdNr.: DE355021275
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau- und Sanierungsleistungen
der Firma H&W Baudienstleistungen UG
§ 1 Geltungsbereich dieser Bedingungen
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bauleistungen gelten nur gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller und Auftraggeber.
2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller und dem Auftraggeber zwecks Ausführungen von Bauleistungen getroffen werden, sind in dem Bauvertrag oder einem Änderungsvertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der Vertrag ist ein Werkvertrag gem. BGB §631 ff.
2. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind - auch bezüglich der Preisangaben und Bauausführung - freibleibend und zunächst unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote sind wir vier Wochen gebunden.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
4. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir die Bestellung innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Vertragsbestandteile
1. Als Vertragsbestandteil gelten die VOB/B in ihrer jeweiligen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung und die Allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C). Die VOB/B werden in ihrer Gesamtheit vereinbart. Bei
unbeabsichtigten Abweichungen gelten ausschließlich die jeweiligen Bestimmungen der VOB/B
2. Vertragsbestandteile sind, soweit vorhanden, Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Leistungsverzeichnisse und alle sonstigen technischen Unterlagen, wie beispielsweise Produkt- und Materialbeschreibungen, soweit sie im Vertrag ausdrücklich erwähnt werden.
3. Der Besteller oder Auftraggeber ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Änderungen der Ausführung zu verlangen. Solche Änderungswünsche werden jedoch nur Vertragsbestandteil, wenn sie rechtzeitig angemeldet und eine Einigung über die Änderung der Vergütung zustande kommt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Bauausführung.
4. Entstehen Mehrkosten für Leistungen, die nicht vertraglich erfasst wurden und sich vor oder innerhalb der Bauzeit als notwendig herausstellen, sind in jedem Falle von den Bauherren und Auftraggeber zu tragen. Änderungen oder Ergänzungen, die den Wert der Bauleistung nicht beeinträchtigen oder sogar verbessern, bleiben der Helmel und Grau UG vorbehalten, soweit sie dem Bauherrn oder Auftraggeber zuzumuten sind.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der vereinbarte Gesamtpreis ist nach dem Baufortschritt zu zahlen.
2. Die Abschlagszahlungen werden individuell festgelegt und mit den Bauherren oder Auftraggeber abgestimmt. Sollten ein oder mehrere Gewerke in Eigenleitung ausgeführt werden, wird der Zahlungsplan dahingehend abgeändert, dass bei Erreichen der Voraussetzung für die Eigenleistung die jeweilige Rate fällig wird.
3. Bei später erteilten extra Arbeiten wird eine separate Rechnung erstellt und zu Freigabe an den Bauherren oder Auftraggeber weitergeleitet.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht ausdrücklich eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart ist, ist die Vergütung fest vereinbart.
2. Erhöht sich die gesetzliche Mehrwertsteuer, erhöht sie sich im Verhältnis zwischen den Parteien für alle nach Inkrafttreten der Steueränderung folgenden Abschlagsforderungen, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist für alle Forderungen aus diesem Vertrag 7 Kalendertage. Zahlungen sind so zu bewirken, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist bei uns eingehen. Dies gilt in Sonderheit auch dann, wenn Skonto vereinbart ist.
§ 6 Steuern, Beiträge und Freistellungsbescheinigung
1. Mit Abgabe seines Angebots sichert der Auftragnehmer zu, dass er Steuern und Beitragspflichten gegenüber den Sozial- und Krankenversicherungsträgern sowie der Berufsgenossenschaft regelmäßig erfüllt und eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer entsprechende Nachweise zu führen. Dies gilt auch noch während der Vertragsdurchführung. Werden entsprechende Nachweise trotz ausdrücklicher Androhung des Auftragsentzuges nicht geführt, sind wir berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
2. Soweit Tarifgebundenheit besteht, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Tariftreue. Beschäftigt der Auftragnehmer seinerseits Subunternehmer, gibt er diese Verpflichtung an die Subunternehmer weiter und überzeugt sich von der Einhaltung der Tariftreue. Das Gleiche gilt sinngemäß, wenn es einen gesetzlichen Mindestlohn gibt.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, uns unaufgefordert eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG mit Angebotsabgabe vorzulegen. Geschieht das nicht oder wird die Freistellungserklärung später widerrufen, sind wir zu einer Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn eine zuvor gesetzte Nachfrist zur Vorlage der Freistellungsbescheinigung ergebnislos verstrichen ist.
§ 7 Pflichten des Bestellers
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die
Zurverfügungstellung eines für die vorgesehene Bebauung geeigneten, erschlossenen oder erschließungsreifen Grundstück Sache des Bestellers. Sind Umbauarbeiten Gegenstand des Vertrages, muss ein werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr unbehinderter Zugang vorhanden sein.
2. Ebenso ist die Beschaffung der Baugenehmigung bzw. die Anzeige des Bauvorhabens gegenüber der Bauaufsichtsbehörde sowie die Beschaffung etwaiger sonstiger für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlicher behördlicher Genehmigungen Sache des Bauherrn. Der Besteller verpflichtet sich, uns diese Unterlagen vor Baubeginn unaufgefordert auszuhändigen. Solange uns diese Unterlagen nicht vorliegen, besteht kein Anspruch auf Ausführung der geschuldeten Leistungen.
§ 8 Ausführung und Abnahme
1. Wir haben bei der Bauausführung die anerkannten Regeln der Bautechnik zu beachten.
2. Wir sind verpflichtet, den Besteller oder Auftraggeber über eintretende Bauverzögerungen zu unterrichten.
3. Bei Fertigstellung der geschuldeten Bauleistungen sind beide Parteien dazu berechtigt, eine förmliche Abnahme zu verlangen und - mit einer Vorlauffrist von 7 Werktagen - einen Abnahmetermin zu bestimmen. Erscheint die jeweils andere Partei zu dem Abnahmetermin nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 9 Fristen
1. Lässt sich eine vereinbarte Bauzeit aufgrund von uns nicht beherrschbaren Umständen bei uns nicht einhalten, so verlängert sie sich entsprechend. Über einen solchen Fall werden wir den Besteller umgehend unterrichten.
2. Im Fall des Leistungsverzugs ist der Besteller oder Auftraggeber berechtigt, den daraus entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen, soweit sich dieser im Rahmen des vertragstypischen oder bei Vertragsabschluss von uns Vorhersehbaren hält.
3. Der Besteller oder Auftraggeber kann uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Fertigstellung setzen. Dies gilt auch für geschuldete Teilleistungen, soweit für diese besondere Fertigstellungsfristen vereinbart sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Besteller oder Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen. Die Schadensersatzhaftung ist auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.
4. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, sofern der Verzug auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht.
§ 10 Gewährleistung, Haftung
1. Die Gewährleistung erfolgt nach BGB §633ff. Sie wird zwischen der Helmel & Frau UG und dem Bauherrn direkt vereinbart. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der gesamten Bauleistung gem. BGB §640.
2. Für Sachmängel haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach § 13 VOB/B. Diese beträgt 5 Jahre. Die Rechte des Bestellers und des Auftragsgebers beschränken sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt diese fehl, hat uns der Besteller oder Geschäftskunde eine zweite Frist zur Nachbesserung zu setzen, wenn dies zumutbar ist. Nach Fristablauf ist der Besteller und Auftraggeber dazu berechtigt, die Vergütung zu mindern. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen.
3. Bei einer nicht in einem Mangel der Werkleistung bestehenden Pflichtverletzung ist der Besteller und Auftraggeber auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt.
4. Besteht die Pflichtverletzung in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Bestellers oder Auftraggebers, kann dieser neben dem Rücktritt auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
1. Eine Aufrechnung gegen unsere Vergütungsforderungen ist nur mit aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen zulässig, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber unseren Vergütungsforderungen kann ebenfalls nur wegen aus diesem Vertragsverhältnis beruhenden Ansprüchen ausgeübt werden; wird ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt, sind wir berechtigt, wegen der behaupteten Gegenansprüche Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den angemessenen Kosten des Mangels bzw. Schadens, dessentwegen das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird. Die Sicherheitsleistung kann nach unserer Wahl durch Hinterlegung oder Stellung einer unwiderruflichen und unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft erfolgen.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum an angelieferten Baumaterialien behalten wir uns vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller oder den Auftraggeber aus dem Bauvertrag und, soweit einschlägig, der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
2. Der Besteller darf, soweit und solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, Baumaterialien ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherheit übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen, die die Übereignung oder Verpfändung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, die uns zustehende Vergütung unmittelbar an uns zu zahlen.
3. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die von unserem Eigentumsvorbehalt umfassten Baumaterialien hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.
Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt,
wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
§ 14 Hinweise
1. Wir weisen darauf hin, dass es bei der Bauausführung insbesondere von Umbauarbeiten trotz ordnungsgemäßer Schutzvorkehrungen zu Geräusch- und Staubentwicklung kommen kann.
2. Gebäude können sich trotz ordnungsgemäßer Gründung setzen. Darauf beruhende, nach Setzung des Gebäudes zur Ruhe kommende Setzungsrisse bis zu einem Querschnitt von 0,2 mm stellen regelmäßig keinen Mangel dar.
3. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten über die Abnahmefähigkeit, das Vorhandensein von Mängeln, die Einhaltung von Fristen oder die Angemessenheit von Vergütungsforderungen, empfehlen wir die Einholung eines für beide Parteien verbindlichen Schiedsgutachtens oder die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach der Schlichtungs- und Schiedsordnung für Baustreitigkeiten (SO Bau). Wir erklären jetzt schon unser Einverständnis mit der Einholung eines Schiedsgutachtens bzw. der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
4. Von den AGB abweichende Regelungen sind möglich und werden mit der anderen Vertragspartei schriftlich abgestimmt.
5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können bei uns in gedruckter Form angefordert, oder auf unserer Homepage unter www.helmelundgrau.de eingesehen werden.
§ 15 Gerichtsstandsvereinbarung
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, vereinbaren wir die ausschließliche Zuständigkeit des für uns örtlich zuständigen Landgerichts als Gerichtsstand.